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Berufshaftpflicht in Zeiten des Coronavirus

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf der sicheren Seite in diesen unsicheren Zeiten.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer navigieren Sie Ihre Mandanten derzeit durch die Corona-Krise. Viele Unternehmen müssen zum Beispiel Kurzarbeitergeld beantragen und Sie sind der wichtigste Berater, wenn es darum geht, die Entwicklungen und Entscheidungen betriebswirtschaftlich vorzubereiten und in der Umsetzung zu unterstützen.

Berufshaftpflichtversicherung

In den Presseinformationen von BStBK, DStV, WPK und BRAK für Berufsangehörige werden regelmäßig aktualisierte Hinweise zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise veröffentlicht. Es ist eine große Herausforderung, hier den Überblick zu behalten. Zwei Themen ziehen sich wie ein roter Faden durch viele Ad-hoc-Meldungen:

  • Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG

Versicherungsschutz bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld und Entschädigung nach § 56 IfSG

Ihre Mandanten können sich zu Recht auf Sie als kompetenten Ansprechpartner verlassen. Damit Sie diesem Anspruch umfassend gerecht werden können, benötigen Sie Gewissheit , inwieweit diese Tätigkeiten in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung mitversichert sind bzw. wo die Grenzen zur Rechtsberatung liegen.

Die gute Nachricht: In jeder gängigen Berufshaftpflichtversicherung mit aktuellen Bedingungswerken sind die Berechnung von Ansprüchen (Hauptleistung) und die Unterstützung bei der Antragstellung (Nebenleistung) in der Regel mitversichert.

Hierzu zählen Tätigkeiten wie z. B. Kurzarbeitergeld beantragen einschließlich dieser erforderlichen Schritte:

  • An- und Abmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit
  • Ausfüllen des Antrages zur Beantragung von Kurzarbeitergeld
  • Berechnung der konkreten Ansprüche für die Arbeitnehmer
  • Berechnung der Entschädigung nach IfSG (Verdienstausfall)

Ihre Leistungen im Zuge einer Wirtschaftsberatung sind versichert. Soweit es sich bei den Beratungen zum Kurzarbeitergeld beantragen und IfSG um Rechtsberatung handelt, sind diese auch nur in den Grenzen der erlaubten Nebenleistung nach § 33 StBerG i.V.m. § 5 RDG zulässig und versichert.

Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihren persönlichen Berufshaftpflichtschutz

Für die meisten Kanzleien gilt daher, dass Sie im Rahmen Ihrer Beratungsleistungen zum Kurzarbeitergeld beantragen und zu Anträgen auf Entschädigung nach IfSG über einen gültigen Versicherungsschutz verfügen. Damit Sie hier endgültig auf der sicheren Seite sind, unterstützen wir Sie durch

  • Prüfung der Aktualität der Bedingungswerke in Ihrer Berufshaftpflichtversicherung
  • Abgleich Ihrer Tätigkeiten (z. B. beim Kurzarbeitergeld beantragen) mit den durch den Versicherungsschutz abgedeckten Tätigkeiten
  • Abgleich Ihrer Tätigkeiten mit dem „Behaviour“ der Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung
  • Beratung über die Notwendigkeit zu spezifischen Deckungsinhalten

Wir stehen in Kontakt zu allen namhaften Versicherern, um immer auf dem neuesten Stand in Bezug auf die Entwicklungen in der Corona-Krise beraten zu können. Aktuelle Stellungnahmen der Versicherungen liegen uns vor. Gerne geben wir Ihnen detailliert Auskunft

  • zu Ihrem Versicherungsschutz
  • zur Stellungnahme Ihres Versicherungsunternehmens
  • zum möglichen Verhalten in der Schadenregulierung
  • zu Ihren Optionen heute und in Zukunft

Sicherheit in Bezug auf Ihre Berufshaftpflichtversicherung gewinnen Sie am besten im Gespräch mit uns. Gerne stehen wir Ihnen telefonisch oder per MLP Onlineberatung zur Verfügung.

Wir stehen mit den relevanten Versicherern u. a. in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung im engen Austausch, um die Sicherheit Ihres Handelns in den Zeiten des Coronavirus zu erhöhen. Tendenziell äußern sich die Versicherungsgesellschaften in Bezug auf den Versicherungsschutz ähnlich. Unterschiede ergeben sich in Details. Was das für Sie bedeutet, hängt zum einen von Ihrer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung und zum anderen von Ihrem Tätigkeitsfeld ab. Wir beraten Sie hierzu gern individuell, senden Sie uns dazu einfach eine Anfrage über oben stehendes Formular. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick, wie sich die Versicherungsgesellschaften zur Berufshaftpflichtversicherung und die Leistung Kurzarbeitergeld beantragen äußern.

Ein Versicherer erklärt, dass die Beratungsleistungen eines Steuerberaters im Leistungsfeld Kurzarbeitergeld beantragen als wirtschaftsberatende Tätigkeit gilt. Damit ist diese Leistung (Kurzarbeitergeld beantragen) auch durch die Berufshaftpflichtversicherung mit abgedeckt. Explizit wird darauf verwiesen, dass neben der allgemein genannten Leistung Kurzarbeitergeld beantragen die Leistungen Berechnung von Kurzarbeitergeld und das Ausfüllen des Antragsformulars zum Kurzarbeitergeld beantragen und zur Entschädigung nach dem lnfektionsschutzgesetz in der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sind. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der formale Akt zum Kurzarbeitergeld beantragen nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Es wird klar empfohlen, dass sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die beratenden und vorbereitenden Tätigkeiten beschränken sollten. Die explizite Leistung Kurzarbeitergeld beantragen ist hierbei nicht in der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

Die anderen Versicherer äußern sich in dieser Sache ähnlich: Ein Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung besteht in bedingungsgemäßem Umfang für die Berechnung der abzuführenden Beträge sowie für die An- und Abmeldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit (Anzeige) und für die Leistung Kurzarbeitergeld beantragen. Hier wird explizit darauf verwiesen, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld beantragen und Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen – hier darf der Steuerberater nicht tätig werden; somit ist dies auch nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bleibt schwierig. Hier sollten Sie sich nicht pauschal und ohne Rücksprache auf Ihre bestehende Rechtsschutzversicherung verlassen. Eine weitere Versicherungsgesellschaft schließt sich diesem Rat an und verweist in diesem Zusammenhang auf die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des korrespondierenden Versicherungsschutzes durch die Berufshaftpflichtversicherung.

Weitere Tätigkeiten – neben den genannten Tätigkeiten um das Leistungsfeld Kurzarbeit beantragen – seien erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Das entspricht dem, was auch andere Gesellschaften äußern, wenn sie formulieren, dass diese Tätigkeiten im bedingungsgemäßen Umfang vom Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind.

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