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Überbrückungshilfe für KMU

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer allen Anforderungen gerecht werden

Überbrückungshilfe für KMU

Die Überbrückungshilfe ist für viele KMU ein wichtiger Baustein, um die Coronakrise überstehen zu können. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Sie die verantwortungsvolle Aufgabe, diese Hilfe zu beantragen und später zu belegen, dass die Zahlungen richtig waren. Und mit dieser Verantwortung stehen Sie natürlich in einem Spannungsfeld, das durch die KMU-Überbrückungshilfen von Juli 2020 noch einmal zusätzliche Brisanz erfährt.

Wir unterstützen Sie dabei zu erkennen, wie Sie durch Ihre Berufshaftpflichtversicherungen geschützt sind und wie Sie selbst sicher und souverän Ihrer Verantwortung als Berater Ihrer Mandanten gerecht werden können.

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Sie in zwei Stufen eine relevante Aufgabe bei der Beantragung von Überbrückungshilfen für KMU:

  • 1. Stufe: bei der Antragstellung
  • 2. Stufe: im nachträglichen Nachweis

In der ersten Stufe, der Antragstellung, muss Ihr Mandant durch Sie glaubhaft versichern, dass er im Zuge der Coronakrise einen Umsatzeinbruch erleidet und damit Fixkosten durch die Überbrückungshilfe erstattet bekommt. Die Antragstellung muss bis zum 31. August 2020 erfolgen. Als Belege in dieser ersten Stufe werden zum Beispiel verlangt bzw. akzeptiert:

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen 2019
  • der Jahresabschluss 2019
  • die ESt/KSt-Erklärungen 2019
  • im Einzelfall auch betriebswirtschaftliche Unterlagen aus 2018

In der zweiten Stufe, dem nachträglichen Nachweis, müssen die tatsächlichen Umsatzrückgänge belegt werden. Auch das erfolgt durch Sie als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Ihres Mandanten. Die Auszahlung erfolgt bis zum 30. November 2020. Als Belege dienen in dieser zweiten Stufe:

  • die Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Förderzeitraum
  • endgültige Fixkostenabrechnungen

Sollten Ihre Mandanten zu viel Überbrückungshilfe erhalten haben, so werden sie dieses zurückzahlen müssen.

Die KMU-Überbrückungshilfe, die seit dem 1. Juli 2020 in Kraft ist, kann die Sache nun für Sie erschweren. Laut diesem Gesetz können Sie für Ihre Arbeit in den beiden oben genannten Stufen auf vielfältige Art und Weise in Haftung genommen werden. Damit das nicht geschieht, ist es notwendig, im Zuge der Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU tatsächlich nur die Leistungen zu erbringen, die auch durch Ihre Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind bzw. abgedeckt werden können.

Uns liegen bereits Stellungnahmen aller großen Berufshaftpflichtversicherer für Steuerberater im Kontext der KMU-Überbrückungshilfen vor. Das hilft, um nachzuvollziehen, mit welchen Beratungs- und Unterstützungsleistungen Sie auf der sicheren Seite sind und Ihre Mandanten dahingehend beraten können.


Wir stehen in Kontakt zu allen namhaften Berufshaftpflichtsversicherern, um Sie immer auf dem neuesten Stand in Bezug auf die Entwicklungen in der Coronakrise beraten zu können. Gerne geben wir Ihnen detailliert Auskunft

  • zu Ihrem Versicherungsschutz
  • zur Stellungnahme Ihres Versicherungsunternehmens
  • zum möglichen Verhalten in der Schadenregulierung
  • zu Ihren Optionen heute und in Zukunft

Sicherheit in Bezug auf Ihre Berufshaftpflichtversicherung gewinnen Sie am besten im Gespräch mit uns. Gerne stehen wir Ihnen telefonisch oder per MLP Onlineberatung zur Verfügung.

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