Wir stehen mit den relevanten Versicherern u. a. in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung im engen Austausch, um die Sicherheit Ihres Handelns in den Zeiten des Coronavirus zu erhöhen. Tendenziell äußern sich die Versicherungsgesellschaften in Bezug auf den Versicherungsschutz ähnlich. Unterschiede ergeben sich in Details. Was das für Sie bedeutet, hängt zum einen von Ihrer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung und zum anderen von Ihrem Tätigkeitsfeld ab. Wir beraten Sie hierzu gern individuell, senden Sie uns dazu einfach eine Anfrage über oben stehendes Formular. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick, wie sich die Versicherungsgesellschaften zur Berufshaftpflichtversicherung und die Leistung Kurzarbeitergeld beantragen äußern.
Ein Versicherer erklärt, dass die Beratungsleistungen eines Steuerberaters im Leistungsfeld Kurzarbeitergeld beantragen als wirtschaftsberatende Tätigkeit gilt. Damit ist diese Leistung (Kurzarbeitergeld beantragen) auch durch die Berufshaftpflichtversicherung mit abgedeckt. Explizit wird darauf verwiesen, dass neben der allgemein genannten Leistung Kurzarbeitergeld beantragen die Leistungen Berechnung von Kurzarbeitergeld und das Ausfüllen des Antragsformulars zum Kurzarbeitergeld beantragen und zur Entschädigung nach dem lnfektionsschutzgesetz in der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sind. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der formale Akt zum Kurzarbeitergeld beantragen nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt ist. Es wird klar empfohlen, dass sich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die beratenden und vorbereitenden Tätigkeiten beschränken sollten. Die explizite Leistung Kurzarbeitergeld beantragen ist hierbei nicht in der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.
Die anderen Versicherer äußern sich in dieser Sache ähnlich: Ein Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung besteht in bedingungsgemäßem Umfang für die Berechnung der abzuführenden Beträge sowie für die An- und Abmeldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit (Anzeige) und für die Leistung Kurzarbeitergeld beantragen. Hier wird explizit darauf verwiesen, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld beantragen und Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen – hier darf der Steuerberater nicht tätig werden; somit ist dies auch nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt.
Die Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsberatung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bleibt schwierig. Hier sollten Sie sich nicht pauschal und ohne Rücksprache auf Ihre bestehende Rechtsschutzversicherung verlassen. Eine weitere Versicherungsgesellschaft schließt sich diesem Rat an und verweist in diesem Zusammenhang auf die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des korrespondierenden Versicherungsschutzes durch die Berufshaftpflichtversicherung.
Weitere Tätigkeiten – neben den genannten Tätigkeiten um das Leistungsfeld Kurzarbeit beantragen – seien erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Das entspricht dem, was auch andere Gesellschaften äußern, wenn sie formulieren, dass diese Tätigkeiten im bedingungsgemäßen Umfang vom Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind.